1. Allgemeines

(a) Die Förderung erfolgt nach Ermessen der Verwaltung und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(b) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie.

(c) Über die Höhe der Förderung entscheidet der Bürgermeister der Stadt Dinklage im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(d) Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs bei der Stadt Dinklage berücksichtigt.

(e) Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung einer Förderung dem Verwaltungsausschuss der Stadt Dinklage.

 

2. Gegenstand der Richtlinie

 

Als förderfähig gelten:

(I) Die Ausstattung von Wohngebäuden mit Regenwasseranlagen (Zisternen), um den Verbrauch hochwertigen Grund- und Quellwassers durch die Verwendung von Niederschlagswasser zu verringern.

(II) Zuschüsse für die dauerhafte Herstellung (mind. 5 Jahre) von Dachbegrünungen, einschließlich Nebengebäuden.

 

3. Antragsberechtigte

 
Als Gebäudeeigentümer (gemäß § 903 BGB) sind alle natürlichen und juristischen Personen antragsberechtigt. Wohnungseigentümergemeinschaften bestellen eine bevollmächtigte Vertretung, an die die Förderung ausgezahlt wird.

4. Antragsverfahren

(a) Der Antrag ist schriftlich bei der Stadt Dinklage zu stellen. Das erforderliche Antragsformular ist in der Rathausnebenstelle (Rombergstraße 10) oder im Internet erhältlich.

(b) Ein vollständiger Antrag umfasst das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit alle darin geforderten Anlagen und den gültigen Angeboten. Hierbei behält sich die Stadt vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erlässt die Stadt eine schriftliche Förderzusage.

(c) Der Bewilligungszeitraum der Fördermittel gilt innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach schriftlicher Förderzusage zum Abruf der Fördermittel. Innerhalb dieser Frist sind der Stadt alle gemäß Förderzusage verlangten Nachweise vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Fristverlängerung um maximal 3 Monate möglich, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt und begründet wird. Bei Nichtbeachtung verliert die Förderzusage umgehend ihre Gültigkeit.

(d) Wenn seitens der Stadt festgestellt wird, dass die Anforderungen der Förderrichtlinie in vollem Umfang erfüllt wurden, wird der endgültige Bewilligungsbescheid erlassen und die Fördersumme auf das Konto der antragstellenden Person überwiesen.

5. Rückforderungen

(a) Die geförderten Anlagen (Zisternen und Dachbegrünungen) sind mindestens 5 Jahre nach Fertigstellung zu erhalten und entsprechend zu pflegen. Werden sie vor Ablauf der Frist entfernt, führt dies zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides und zur Rückforderung der Förderung.

(b) Werden nachträglich Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Zuschuss aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, ist der gesamte Zuschuss zurück zu zahlen.

Richtlinie zum Download

Inkraftreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01/01/2022 in Kraft.